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Gebühren / Kosten
 

Je nach Art der anwaltlichen Tätigkeit vereinbaren wir mit Ihnen eine Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder ein Erfolgs-, Zeit- oder Pauschalhonorar.
 

Sie haben als Mandant ein berechtigtes Interesse, eine Information über die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Rechtsvertretung zu erhalten. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich.

Gleich zu Beginn der Beratung klären wir, ob Sie Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe haben oder eine Rechtsschutzversicherung die anfallenden Kosten übernimmt. Bei besonders hohen Streitwerten kommt auch die Inanspruchnahme eines Prozessfinanzierers in Betracht.
 

Wir wissen, dass Sie nur, wenn Sie mit unserer Leistung zufrieden sind und auch die Rechnung akzeptieren, unseren Rat wieder in Anspruch nehmen und uns weiterempfehlen werden.
 

Gebühren gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Wenn keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird, gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die vom Gesetzgeber festgelegten Gebühren richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert oder Streitwert. Es soll so sichergestellt werden, dass die Vergütung des Anwalts über seine Kompetenz und seinen Einsatz erfolgt, und dass gewährleistet ist, dass er von dem Honorar auch die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei, der Mitarbeiter, der eingesetzten Technik etc. pp. bestreiten kann.

Die Gebühren des RVG sind bei einer gerichtlichen Tätigkeit zwingend vorgeschrieben. Selbstverständlich erhalten Sie bei der Besprechung über das gemeinsame Vorgehen in Ihrer Rechtsangelegenheit auch eine Prognose über das Prozesskostenrisiko im Falle unserer Beauftragung.

Ob überhaupt im Einzelfall ein Prozess geführt werden muss und wie die jeweiligen Erfolgsaussichten sind, werden wir zusammen mit Ihnen erörtern und den Umfang unserer Dienstleistungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Kosten mit Ihnen abstimmen.
 

Erfolgshonorar

In besonders gelagerten Ausnahmefällen können seit neuestem auch bei gerichtlichen Verfahren Erfolgshonorare vereinbart werden, bei denen die Vergütung ganz oder teilweise vom wirtschaftlichen Ergebnis abhängig ist. Im außergerichtlichen Bereich, insbesondere dem Forderungsinkasso, sind erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile seit längerem anerkannt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Interesse an einer solchen Vergütungsregelung haben.
 

Zeithonorar

In komplexen Fällen wie der Gestaltung von Verträgen oder der Begleitung einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung ist der Gegenstandswert häufig nur schwer festzusetzen bzw. derart hoch, dass eine Zeitvergütung nach Stundenaufwand sachgerechter sein kann. Ähnliches gilt für eine Verteidigung in Steuer- oder Wirtschaftsstrafsachen. Der jeweilige Stundensatz richtet sich nach der wirtschaftlichen Tragweite, der Haftungsrelevanz, dem Schwierigkeitsgrad und den Kosten für externe Recherchen in Datenbanken und ggf. erforderlichem zusätzlichen Personaleinsatz.

Ein Zeithonorar wird vor Beginn unserer Tätigkeit mit Ihnen vereinbart. Um den Überblick über die entstehenden Kosten zu gewährleisten, werden in regelmäßigen Abständen Zwischenabrechnungen erstellt.
 

Pauschalhonorar

Bei langfristigen Mandatsverhältnissen können auf Wunsch auch Pauschalhonorare, die die gesamte anwaltliche Leistung außerhalb der gerichtlichen Tätigkeit abdecken, vereinbart werden. So kann beispielsweise der rechtliche Beratungsbedarf von Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung gedeckt werden. Aber auch bei zeitlich überschaubaren Aufträgen können sich im Einzelfall pauschale Vergütungen anbieten.

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