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Steuer- und Steuerstrafrecht

Wenn Sie Post vom „Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerstrafverfahren“ bekommen, besteht akuter Beratungsbedarf.

Wenn es sich nicht um ein sofort aufklärbares Mißverständnis handelt, sollten Sie unverzüglich Ihren Steuerberater benachrichtigen. Es empfiehlt sich, rechtzeitig einen auf Steuerstrafsachen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Je früher dies geschieht, desto effizienter kann der Berater agieren und Handlungsspielräume nutzen.

 

Ein Alptraum: Morgens um sieben klingelt es bei Ihnen und Beamte der Steuerfahndung stehen mit einem Durchsuchungsbeschluß in der Tür. Wenn dieses Szenario eintritt, heißt es: Ruhe bewahren und telefonisch einen Steuerstrafverteidiger hinzuziehen. Die Durchsuchung selbst kann zwar meist nicht mehr abgewendet werden. Es kann aber sichergestellt werden, daß Ihre Rechte gewahrt und nicht wieder zu korrigierende Fehler vermieden werden.
 

Die Selbstanzeige gilt zu Recht als der „Königsweg“ zur Strafbefreiung. Neben dieser Chance bietet sie jedoch eine Fülle von Risiken. Nutzen Sie hierbei die Fachkunde von Spezialisten!
 

Neben der strafrechtlichen Sanktion geht es im Steuerstrafverfahren immer auch um die Steuerfestsetzung. Hierbei arbeiten wir grundsätzlich eng mit den Steuerberatern der betroffenen Mandanten zusammen, um mit diesen gemeinsam eine optimale Strategie zu entwickeln.

Äußerste Diskretion bei dieser im beruflichen und privaten Umfeld heiklen Materie ist für uns selbstverständlich.

Gesetzgebung
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IHR BERATER

STEFAN MERTENS
FACHANWALT FÜR STEUERRECHT

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